Gesetze / Bevölkerungsstatistikgesetz
BevStatG§ 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
Stand: 21.07.2023
Die für Ehesachen sowie für Lebenspartnerschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln den statistischen Ämtern der Länder nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1926)
BGBl. 2014 I S. 1926
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.